Energieausweis nach GEG – Pflicht, Arten & Gültigkeit

Kurz gesagt: Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Nach dem GEG ist er bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung eines Wohngebäudes vorzulegen. Es gibt zwei Arten – den Bedarfsausweis (technische Berechnung) und den Verbrauchsausweis (tatsächlicher Verbrauch). Er ist zehn Jahre gültig.

Stand: Juli 2026 · Verfasst von Dr.-Ing. Daniel Salloch, eingetragener Energieeffizienz-Experte (dena).

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Beide Ausweisarten bewerten das Gebäude auf einer Farbskala von Grün (effizient) bis Rot – unterscheiden sich aber in der Grundlage:

  Bedarfsausweis Verbrauchsausweis
Grundlage Technische Berechnung des Gebäudes (Hülle, Dämmung, Anlagentechnik) Tatsächlicher Energieverbrauch der letzten Jahre
Unabhängig vom Nutzerverhalten Ja Nein
Aussagekraft Höher – gut als Sanierungsgrundlage Geringer – abhängig vom Verhalten der Bewohner
Aufwand Höher Geringer

In vielen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen beiden Arten. Für bestimmte ältere, kleinere Wohngebäude schreibt das GEG jedoch den Bedarfsausweis vor. Welche Variante für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist, klären wir vorab.

Wann ist der Energieausweis Pflicht?

Der Ausweis ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Bestehende Mietverhältnisse ohne Wechsel lösen keine Pflicht aus. Ausnahmen gelten unter anderem für kleine Gebäude (unter 50 m² Nutzfläche) und – unter Voraussetzungen – für Baudenkmäler.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wird eine Immobilie kommerziell inseriert, müssen nach GEG bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden – etwa Art des Ausweises, der energetische Kennwert, der wesentliche Energieträger der Heizung und das Baujahr. Fehlende Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gültigkeit & Ausstellung

Ein Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig. Ausstellen dürfen ihn nur nach § 88 GEG berechtigte Personen. Als eingetragener Energieeffizienz-Experte erstelle ich rechtssichere Energieausweise (Bedarf und Verbrauch) für Ihr Wohngebäude.

Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

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Häufige Fragen zum Energieausweis

Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Nach dem GEG ist ein gültiger Energieausweis erforderlich, wenn ein Wohngebäude verkauft, neu vermietet oder verpachtet wird. Er ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben. Für Neubauten wird er nach Fertigstellung erstellt.

Was ist der Unterschied zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis?

Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Berechnung des Gebäudes (Bausubstanz, Dämmung, Anlagentechnik) und ist unabhängig vom Nutzerverhalten. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf den tatsächlichen Energieverbrauch der Vorjahre. Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger, aber aufwändiger.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig. Danach wird für eine erneute Vermietung oder einen Verkauf ein neuer Ausweis benötigt.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Ausstellen dürfen nur nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Personen, in der Regel mit einschlägigem Hochschulabschluss oder entsprechender Qualifikation. Eingetragene Energieeffizienz-Experten erfüllen diese Anforderung.

Muss der Energieausweis in Immobilienanzeigen genannt werden?

Ja. Bei kommerziellen Immobilienanzeigen für Verkauf oder Vermietung sind nach GEG Pflichtangaben aus dem Energieausweis aufzunehmen, etwa Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger und Baujahr.

Passend dazu: der Sanierungsfahrplan (iSFP) und weitere Themen im Wissensbereich.